Noch innerhalb dieses Jahrzehnts soll kein EU-Bürger mehr auf der Straße leben müssen. Das sieht eine Resolution vor, in der das EU-Parlament die Staaten auffordert, sich entschiedener um die Obdachlosen zu kümmern. Diese Resoution wurde am 24.11.2020 in Brüssel mit großer Mehrheit verabschiedet.

Den Resolutionstext dokumentieren wir nachstehend, in anderen Sprachen ist der Text hier zu finden:
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung der Obdachlosenquote in der EU (2020/2802 (RSP))

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B9-0363/2020 - Entschließung des Europäischen Parlaments zur Senkung der Obdachlosenquoten in der EU (2020/2802(RSP))

Das Europäische Parlament,

  • unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 4, 9 und 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
  • unter Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDGs), die im September 2015 von den Staats- und Regierungschefs der Welt verabschiedet und vom Rat gebilligt wurden, insbesondere der SDGs 1, 3, 8 und 11;
  • unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 21 über die Nichtdiskriminierung, Artikel 26 über die Integration von Menschen mit Behinderungen und Artikel 34 Absatz 3 über die Anerkennung und Achtung des Rechts auf soziale und soziale Rechte durch die Union Haushaltshilfe,
  • unter Berücksichtigung der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta
  • unter Berücksichtigung der Europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere ihres Grundsatzes 19 über Wohnen und Hilfe für Obdachlose,
  • unter Berücksichtigung der Gemeinschaftscharta von 1989 über die sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
  • unter Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen der EU vom 25. Mai 2018 zum Wohnungsbau in allen 28 Mitgliedstaaten
  • unter Berücksichtigung der Genfer Charta der Vereinten Nationen für nachhaltiges Wohnen und ihres Ziels, „den Zugang zu angemessenem, angemessenem, erschwinglichem und gesundem Wohnraum für alle zu gewährleisten“;
  • unter Berücksichtigung seiner Legislativentschließung vom 10. Juli 2020 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten [1];
  • in Anbetracht seiner Entschließung vom 17. April 2020 zu koordinierten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen [2]- unter Berücksichtigung seiner Entschließung vom 10. Oktober 2019 zur Beschäftigungs-und Sozialpolitik des Euroraums [3],
  • unter Berücksichtigung seiner Legislativentschließung vom 4. April 2019 zum Vorschlag für eine
    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF +) [4];
  • unter Berücksichtigung von Regel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung
  1. in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss die Petition Nr. 0546/2020 und mehrere weitere Petitionen erhalten hat, in denen Besorgnis über die Situation von mehr als 4 Millionen obdachlosen Unionsbürgern geäußert wird, und in der Erwägung, dass die Zahl der Obdachlosen in der EU in den letzten 10 Jahren um mehr als 70 % angestiegen sein soll;

  2. in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit in direktem Zusammenhang mit Schwierigkeiten steht, andere Grundrechte wie den Zugang zur Gesundheitsversorgung auszuüben, und in der Erwägung, dass Obdachlose häufig Opfer von Hassverbrechen und Gewalt, einschließlich sozialer Stigmatisierung, sind;

  3. in der Erwägung, dass in diesen Petitionen eine Europäische Union gefordert wird, die niemanden zurücklässt und die umgehend und in abgestimmter Weise tätig wird und vorbeugende Maßnahmen beschließt, um das Risiko von Obdachlosigkeit und ihr Ausmaß nachhaltig zu verringern;

  4. in der Erwägung, dass eine Wohnung im Hinblick auf die Hierarchie der menschlichen Bedürfnisse einen Lebensraum bietet und dadurch die Erfüllung anderer grundlegender und höherer Bedürfnisse ermöglicht;

  5. in der Erwägung, dass die Europäische Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern sollte;

  6. in der Erwägung, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Strategien und Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Sicherstellung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, mit Maßnahmen zur Schaffung von sozialem Wohnraum sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen muss;

  7. in der Erwägung, dass es in der EU keine einheitliche, weithin anerkannte Definition von Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt gibt und es daher schwierig ist, das Ausmaß der Obdachlosigkeit in den EU-Mitgliedstaaten zu ermitteln;

  8. in der Erwägung, dass die Obdachlosenquoten in den letzten zehn Jahren in mehreren Mitgliedstaaten der EU angestiegen sind; in der Erwägung, dass die Ursachen für diesen Anstieg eine Kombination aus steigenden Wohnkosten, den Auswirkungen der Wirtschaftskrise, der Verringerung des Sozialschutzes und unzureichenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit in vielen Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass die Preise von Wohnimmobilien im Euro-Währungsgebiet (EZ19) um 5 % und in der EU-27 im zweiten Quartal 2020 um 5,2 % gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres gestiegen sind;

  9. in der Erwägung, dass die EU keine direkte Zuständigkeit für die Wohnungspolitik hat, sie aber indirekt die Wohnverhältnisse in den Mitgliedstaaten durch Regelungen wie Vorschriften über staatliche Beihilfen und steuerrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sowie durch Maßnahmen wie Empfehlungen und Leitlinien beeinflussen kann;

  10. in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds eingerichtet wurde, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und dadurch zur Anhebung des Lebensstandards und zur Erleichterung des Zugangs von Obdachlosen zu Sozialwohnungen beizutragen;

  11. in der Erwägung, dass andere europäische Struktur- und Investitionsfonds wie der EFRE für Wohnungsbauprojekte und für die Befriedigung der Bedürfnisse bedürftiger Gemeinschaften eingesetzt werden;

  12. in der Erwägung, dass mit dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Lebensmitteln und/oder grundlegender materieller Unterstützung für die stärksten benachteiligten Personen unterstützt werden;

  13. in der Erwägung, dass in den jüngsten Berichten des Europäischen Semesters Obdachlosigkeit in zunehmendem Maße zur Sprache kommt;

  14. in der Erwägung, dass sich die sozialen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Obdachlosigkeit nicht bekämpft wird, besonders in den Bereichen Justiz und Gesundheit niederschlagen;

  15. in der Erwägung, dass sozialpolitische Strategien, die auf breiten allgemeinen Bestimmungen in Verbindung mit angemessen ausgerichteten Maßnahmen beruhen, eine sehr wichtige Rolle bei der Verhinderung von Obdachlosigkeit spielen;

  16. in der Erwägung, dass die gesammelten Belege für die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Erschwinglichkeit von Wohnraum in der EU darauf hindeuten, dass sich durch die wirtschaftliche Rezession und den Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen die Überbelastung durch Wohnkosten und die Obdachlosenquoten in Europa mittelfristig weiter erhöhen könnten;

  17. in der Erwägung, dass sich das Profil der obdachlosen Bevölkerung verändert und nun mehr junge Menschen und Kinder, ältere Menschen, Migranten, Roma und andere benachteiligte Minderheiten umfasst und dass Frauen und Familien zunehmend von Obdachlosigkeit bedroht sind;

  18. in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum und die Teilhabe an der Gesellschaft entscheidend dafür sind, dass Menschen ihr volles Potenzial entfalten und zur Gesellschaft beitragen können;

  19. in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit im Allgemeinen durch ein komplexes Zusammenspiel struktureller, institutioneller und persönlicher Faktoren ausgelöst wird;

  20. in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt ein soziales Problem darstellen, für das eine dauerhafte Lösung gefunden werden sollte;

  21. in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten Obdachlosigkeit und mit Obdachlosigkeit in Verbindung gebrachte Verhaltensweisen kriminalisieren;

  22. in der Erwägung, dass Obdachlose in einigen Mitgliedstaaten ununterbrochenen Zugang zu Unterkünften nur während der Winterzeit und nicht kontinuierlich das ganze Jahr hindurch haben;

  23. in der Erwägung, dass die örtlichen Dienste für soziale Sicherheit in einigen Mitgliedstaaten nur eine passive Rolle bei der Unterstützung von Obdachlosen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft spielen;
  1. ist angesichts dessen, dass durch die anhaltende Gesundheits- und Wirtschaftskrise mehr Menschen arbeitslos und von den Systemen für sozialen Schutz abhängig werden, zutiefst besorgt über die Situation von mehr als 4 Millionen obdachlosen Unionsbürgern;

  2. weist erneut darauf hin, dass der Zugang zu Wohnraum ein Grundrecht aller Menschen ist, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Obdachlosigkeit in der Union bis 2030 zu beseitigen und dies zu einem Ziel auf EU-Ebene zu erklären; fordert die Kommission auf, entschlossenere Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten bei der Verringerung und Beseitigung der Obdachlosigkeit als einer Priorität im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;

  3. betont, dass Obdachlosigkeit als eine der schwersten Formen von Armut und Entbehrung eingestuft wird, die durch gezielte und integrierte Maßnahmen beseitigt werden muss, die auf nachhaltige Weise durchzuführen sind, indem auf persönliche Risikofaktoren (wie individuelle Anfälligkeiten) und strukturelle Risikofaktoren (wie den Wohnungsmarkt und Arbeitslosigkeit) eingegangen wird;

  4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Rahmendefinition und kohärente Indikatoren für Obdachlosigkeit in der EU anzunehmen, die ein gemeinsames Verständnis, einen systematischen Vergleich und eine Bewertung des Ausmaßes der Obdachlosigkeit in den verschiedenen EU‑Mitgliedstaaten ermöglichen;

  5. weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament während der COVID-19-Krise 100 obdachlosen Frauen in seinen Räumlichkeiten untergebracht hat;

  6. weist darauf hin, dass die Datenerhebungsmechanismen gestärkt werden müssen, so dass die Obdachlosenquoten auf EU-Ebene von Stellen wie Eurostat systematisch überwacht werden können;

  7. begrüßt die Tätigkeit der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung, einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die darauf ausgerichtet ist, in dieser Situation Unterstützung zu leisten und Abhilfe zu schaffen;

  8. fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit vorzuschlagen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, sich den Grundsatz „Housing First“ zu eigen zu machen, der auf bewährten Verfahren einiger Mitgliedstaaten beruht und mit dem ein erheblicher Beitrag zur Senkung der Obdachlosenquote geleistet wird, indem zielgerichtete Aktionspläne und innovative Ansätze eingeführt werden; stellt fest, dass solche innovativen Ansätze auf dem Konzept beruhen, dass Wohnen ein grundlegendes Menschenrecht ist, wovon ausgehend dann breitere Wege hin zur sozialen und beruflichen Integration entwickelt werden;

  9. begrüßt die Zusage der Kommission, sich weiterhin für die Verringerung der Obdachlosigkeit einzusetzen, indem sie dieses Ziel im Rahmen der einschlägigen Politikbereiche der EU durchgängig berücksichtigt, insbesondere, aber nicht ausschließlich in den Bereichen regionale Entwicklung, Gesundheit, Menschenrechte, Jugend, Gleichstellung, Migration und Integration;

  10. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit nachzukommen, Maßnahmen zur Prävention und für frühzeitiges Eingreifen zu erarbeiten, die bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit in vielerlei Hinsicht am kosteneffizientesten sind und mit denen sich ihre negative Begleiterscheinungen am ehesten eindämmen lassen, und regionalen und lokalen Diensten für soziale Sicherheit eine proaktivere Rolle dabei zuzuweisen, Obdachlosen bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu helfen;

  11. betont, dass im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung solcher Strategien die Zusammenarbeit verschiedener Ministerien und Staaten außerordentlich wichtig ist und maßgebliche Interessenträger daran beteiligt werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren untereinander auszutauschen;

  12. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Erhebung einschlägiger und vergleichbarer Daten unter Einbeziehung akkreditierter nichtstaatlicher Organisationen und lokaler Behörden zu verbessern, die im Bereich der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung tätig sind und Dienstleistungen für von Obdachlosigkeit bedrohte oder betroffene Personen anbieten;

  13. unterstützt die Tätigkeit des Ausschusses für Sozialschutz (SPC), in dem die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode mit Obdachlosigkeit im Zusammenhang stehende Fragen behandeln;

  14. fordert die Kommission auf, die Überwachung und Verwaltung zu verbessern und weiterhin zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Finanzmittel zu mobilisieren und EU‑Maßnahmen zu veranlassen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Regionen und lokalen Behörden die EFRE-Mittel für sozialen Wohnungsbau nutzen;

  15. fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialleistungen zu sorgen;

  16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration von Obdachlosen in den Arbeitsmarkt durch spezialisierte und individualisierte Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen, durch integrierte Beschäftigungsprogramme und Schulungen sowie durch andere maßgeschneiderte und gezielte Programme zur Erleichterung ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass mit der überarbeiteten Jugendgarantie ein Beitrag zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit junger Menschen geleistet wird;

  17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäische Säule sozialer Rechte ordnungsgemäß umzusetzen, in der die während des Konsultationszeitraums zum Grundsatz 19 eingegangenen Beiträge dadurch berücksichtigt wurden, dass „Wohnraum und Hilfe für Wohnungslose“ in den zugehörigen Aktionsplan für 2021 aufgenommen wurde, und besteht darauf, dass das Europäische Semester besser genutzt wird, um Fortschritte bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit und der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt zu erzielen;

  18. betont, dass Obdachlose und andere Menschen in prekären Wohnverhältnissen durch die COVID-19-Krise besonders gefährdet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gezielte Maßnahmen zum Schutz von Obdachlosen umzusetzen, akkreditierte nichtstaatliche Organisationen und öffentlich-private Partnerschaften finanziell zu unterstützen und die lokalen Behörden bei der Bereitstellung sicherer Orte und der Verhinderung von Zwangsräumungen zu unterstützen;

  19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Instrumente sowie die Instrumente im Rahmen des MFR 2021–2027 und der Aufbau- und Resilienzfazilität zu nutzen, um die Beschäftigungsmöglichkeiten und die soziale Integration von von Arbeitslosigkeit betroffenen Haushalten zu verbessern;

  20. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Obdachlosigkeit dringend anzugehen, indem sie langfristige, gemeinschaftsbasierte, auf die Bereitstellung von Wohnraum ausgerichtete, integrierte nationale Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit verabschieden, was durch das Sozialinvestitionspaket der EU gefördert wird;

  21. fordert den Rat auf, regelmäßig über die in diesem Bereich erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

  22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die gesellschaftliche Beteiligung aller Interessenträger an integrierten Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zu fördern sowie soziales Unternehmertum und Aktivitäten im Bereich der Selbstinnovation zu fördern, um die aktive Inklusion von Obdachlosen zu verbessern;

  23. fordert die Mitgliedstaaten auf, Obdachlosigkeit zu entkriminalisieren;

  24. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf ihrem gesamten Territorium ständig und kontinuierlich Zugang zu Notunterkünften zu gewähren; betont jedoch, dass derartige Angebote immer nur befristete Lösungen sein sollten und keine Alternative zu strukturellen Lösungen wie der Prävention und Bereitstellung von angemessenem Wohnraum und sozialer Unterstützung als Reaktion auf Obdachlosigkeit sind;

  25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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